Vermieter in der Pflicht

Gemäß der Trinkwasserverordnung (TrinkwV2001) sind die Betreiber von großen Trinkwassererwärmungsanlagen zur regelmäßigen Kontrolle der Trinkwasserqualität in ihren Gebäuden verpflichtet. Als Betreiber gelten die Eigentümer, Vermieter oder Verwalter der Immobilie.

 

Eigentümergemeinschaften in Häusern mit Eigentumswohnungen müssen dieser Pflicht nur dann nachkommen, wenn mindestens eine Wohnung im Gebäude vermietet ist. Ausnahmen von dieser Regel bilden selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser: Sie unterliegen nicht der Untersuchungspflicht auf Legionellen.

 

TRINKWASSERQUALITÄT REGELMÄSSIG PRÜFEN

Die Betreiber oder Inhaber einer Trinkwasserinstallation sind dafür zuständig, die Untersuchung zu beauftragen. Außerdem müssen sie dafür sorgen, dass geeignete Probenahmestellen und Probenahmehähne vorhanden sind, an denen ein zertifizierter Probenehmer das Trinkwasser abzapfen kann.

 

Falls bei der Untersuchung der Grenzwert für Legionellen von 100 koloniebildenden Einheiten in 100 ml Trinkwasser überschritten wurde, muss der Betreiber dieses Ergebnis unverzüglich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Das Gesundheitsamt prüft dann, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen (z.B. Duschverbot) zu ergreifen sind, und ordnet eine Gefährdungsanalyse der Trinkwasseranlage an. Danach ist zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit notwendig sind – zum Beispiel eine Desinfektion des Leitungssystems, der Austausch verschmutzter Leitungen oder die Beseitigung von Totleitungen.