Trinkwasserverordnung und Legionellen

Die Untersuchungspflicht für Trinkwassererwärmungsanlagen gilt laut Stammtext Trinkwasserverordnung und Legionellen (Stand 9. Januar 2018) für Trinkwasserinstallationen

  • in denen Trinkwasser im Rahmen einer öffentlichen (z.B. in Kindergärten) oder gewerblichen (z.B. bei Vermietung von Wohnungen) Tätigkeit abgegeben wird und
  • die eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung enthalten und
  • die Duschen oder andere Einrichtungen enthält, in denen es zu einer Vernebelung des Trinkwassers kommt (also nicht das Handwaschbecken in der Toilette eines Restaurants).

 

Auf gut Deutsch: Unter die Untersuchungspflicht fallen Schulen oder Kindergärten sowie Häuser mit Mietwohnungen oder Hotels, wenn dort eine Großanlange zur Trinkwassererwärmung betrieben wird. Als Großanlagen gelten

  • Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Inhalt oder
  • Wasserinstallationen mit einer oder mehreren Rohrleitungen mit einem Volumen von mindestens 3 Litern.

 

Eigentümergemeinschaften in Häusern mit Eigentumswohnungen müssen der Untersuchungspflicht nur dann nachkommen, wenn mindestens eine Wohnung im Gebäude vermietet ist.

 

IMMOBILIENBESITZER TRAGEN VERANTWORTUNG

Der Betreiber der Wasserinstallation (Eigentümer, Vermieter und Verwalter) muss die Untersuchung fristgerecht beauftragen und dafür sorgen, dass geeignete Probenahmestellen und Probenahmehähne vorhanden sind. Dort zapft ein dafür zertifizierter Probenehmer (nach §15 Abs. 4 TrinkwV2001) Wasser ab und reicht es bei einem Labor ein, das eine Akkreditierung gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 besitzen muss.

 

Die Untersuchung wird alle drei Jahre fällig, bei Trinkwasserabgabe an die Öffentlichkeit (z.B. in Schulen) jährlich. Ausnahmen von dieser Regel bilden selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser: Sie unterliegen nicht der Untersuchungspflicht auf Legionellen.